Im vorliegenden Fall ist eine ausreichende Aufklärung der Klägerin durch die Beklagte nicht nachgewiesen, nachdem von der – für die Einwilligung als rechtshindernde Tatsache beweispflichtigen – Beklagten nicht einmal behauptet worden ist, sie habe sich vor dem Eingriff bei der (fremdsprachigen) Klägerin erkundigt, ob ihr das am Vortag des Eingriffs mitgegebene und von ihr unterzeichnet mitgebrachte Informationsblatt (Klageantwortbeilage 3) verständlich übersetzt worden war. Allein aus der Tatsache der Unterzeichnung, aber auch aus dem Umstand, dass die im Informationsblatt gestellten Fragen beantwortet worden waren, durfte die Beklagte – entgegen der in der Klageantwort (act.