Die entsprechende Behauptung in der Klage (act. 9 Rz. 17) konterte die Beklagte in der Klageantwort (act. 89 und 95 Rz. 53 und 77) einzig damit, dass sie durch die Übergabe des von der Klägerin unterzeichneten "umfassenden" Informationsblattes ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen sei; sollte es der Klägerin aus sprachlichen Gründen nicht möglich ge- - 15 - wesen sein, die Einverständniserklärung selbständig zu verstehen und auszufüllen, sei davon auszugehen, dass sie durch jemanden sprachlich unterstützt worden sei (was von ihr auch zugestanden sei) und die Informationen vollständig verstanden habe.