Auch wenn – wie im vorliegenden Fall – dem Patienten Informationsblätter ausgehändigt wurden, hat spätestens am Tag des Eingriffs eine mündliche Aufklärung zu erfolgen, an der insbesondere Fragen des Patienten zu beantworten sind (vgl. I.-Gutachten [Klagbeilage 15] S. 12 unten). Zumindest hat sich aber der Arzt – gerade bei einem fremdsprachigen Patienten (dazu der nächste Absatz) – zu vergewissern, dass dieser die Informationsblätter gelesen und verstanden hat. Eine solche mündliche Aufklärung der Klägerin durch die Beklagte hat nicht stattgefunden und ist jedenfalls nicht bewiesen. Die entsprechende Behauptung in der Klage (act. 9 Rz.