Auf das mit der Entfernung eines Polypen einhergehende Risiko einer Blutung oder Verletzung des Darms, was eine Operation erfordern könne, wurde in dem (von der Klägerin unterzeichneten) Informationsblatt zur Koloskopie (Klageantwortbeilage 3) hingewiesen. Zwar macht die Klägerin geltend, sie habe stets zum Ausdruck gebracht, sie hätte sich den bei der Koloskopie zufällig entdeckten kleinen Polypen sicher nicht am 7. Juli 2010 und schon gar nicht von der Beklagten entfernen lassen; sie wäre "nie" einverstanden gewesen, dass die Beklagte sie operiere, sei sie doch "einfach" Fachärztin auf diesem Gebiet, aber nicht Spezialistin bzw. Chirurgin (Berufung S. 17 Rz. 36ii).