Von untergeordneter Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin aufgrund einer hinreichenden Aufklärung eine rechtsgenügliche tatsächliche Einwilligung erteilt hat, ist, ob das Aufklärungsformular (Klageantwortbeilage 3), das der Klägerin unbestrittenermassen am Tag vor dem Eingriff von der Beklagten mitgegeben und von jener – ebenfalls unbestrittenermassen – am Eingriffstag unterschrieben mitgebracht wurde, dem im Eingriffszeitpunkt geltenden Standard entsprach oder nicht. Denn ob ein Aufklärungsformular den vom Gesetz gestellten Anforderungen genügt, ist grundsätzlich eine (Rechts-) Frage, die jedenfalls bei unveränderter - 14 -