dabei zugefügten Schaden einzustehen, selbst wenn er nach allen Regeln der ärztlichen Kunst vorgegangen ist und sich (ausschliesslich) ein letztlich nie ganz vermeidbares Eingriffsrisiko verwirklicht hat (vgl. vorstehende E. 4.2). 5.1. Die Vorinstanz hat eine rechtsgenügliche tatsächliche Einwilligung der Klägerin in die anlässlich der Koloskopie vorgenommene Polypektomie (Entfernung von Polypen der Darmwand) bejaht (angefochtener Entscheid E. 7.4 und 7.5), was von der Klägerin in ihrer Berufung (S. 13 ff. Rz. 26 ff.) gerügt wird. In der Tat kann der Vorinstanz insoweit nicht gefolgt werden: