5. Vorab ist auf die Frage einzugehen, ob die – fremdsprachige (vgl. dazu das I.-Gutachten [Klagebeilage 15] S. 12, wo die Gutachter die Einschätzung abgaben, dass die Klägerin sprachlich nicht in der Lage sei, ein in Deutsch abgefasstes Dokument wie das von ihr unterzeichnete Informationsblatt [Klageantwortbeilage 3] zu verstehen) – Klägerin für den Eingriff eine rechtsgültige Einwilligung gegeben hat oder ob mangels einer solchen zumindest eine hypothetische Einwilligung bejaht werden kann. Ohne mindestens hypothetische Einwilligung gilt der ärztliche Eingriff in die körperliche Integrität als widerrechtlich und hat der Arzt von vornherein für den