Diesfalls hat der Arzt (lediglich, aber immerhin) für den Teil des Schadens einzustehen, dessen Eintritt bei/mit einer sorgfältigen Überwachung/Nachbehandlung hätte vermieden werden können. Demgegenüber ist – unter Kausalitätsgesichtspunkten – der Teil des Schadens, der auch ohne die Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der Nachbehandlung ohnehin eingetreten wäre, vom Patienten zu tragen (wenn er tatsächlich oder hypothetisch eingewilligt hat).