Denkbar ist (im Sinne einer Kombination), dass sich im Rahmen der Heilbehandlung ohne ärztlichen Kunstfehler zunächst ein eingriffsimmanentes Risiko verwirklicht (das nach dem Gesagten grundsätzlich vom Patienten, der eingewilligt hat, als schicksalhaft zu tragen ist), der Arzt aber diesen Umstand verkennt, obwohl er ihn bei Aufwendung der auch im Rahmen der Nachbehandlung geschuldeten Sorgfalt hätte erkennen müssen. Diesfalls hat der Arzt (lediglich, aber immerhin) für den Teil des Schadens einzustehen, dessen Eintritt bei/mit einer sorgfältigen Überwachung/Nachbehandlung hätte vermieden werden können.