Misslingt eine ärztliche Behandlung trotz sorgfältigem Tätigwerden des Arztes, so hat eine – ausserhalb des Machbereichs des Letzteren – gelegene Kausalkette schicksalhaft ihren Lauf genommen und der Patient hat den damit verbundenen Vermögensschaden zu tragen (casum sentit dominus). Vorbehalten ist der Fall, dass keine rechtsgenügliche (tatsächliche oder hypothetische) Einwilligung des Patienten vorliegt; diesfalls hat der Arzt auch ohne Sorgfaltspflichtverletzung für den Schaden einzustehen, der aus der Realisierung eines nicht vermeidbaren Behandlungsrisikos entstandenen ist (dazu vorstehende E. 4.2).