Dies hat zum einen zur Folge, dass ein geschädigter Patient, auch wenn er sich auf Art. 97 OR beruft, die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Beauftragten zu beweisen hat (während im Rahmen eines Sach- bzw. Werkleistungsvertrags ein Verschulden [Vorsatz oder Fahrlässigkeit = Ausserachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, vgl. vorstehende E. 4.3.1] des Schuldners vermutet wird). Zum andern folgt daraus, dass – nach gelungenem Beweis einer Sorgfaltspflichtverletzung durch den Auftraggeber – der Beauftragte sich, wenn überhaupt, nur noch schwer exkulpieren kann (vgl. dazu SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., Rz. 22.18 ff.