Dadurch wird die Sorgfaltspflicht aus dem Bereich des Verschuldens (wo Sorgfaltspflichtverletzung den Fahrlässigkeitsvorwurf rechtfertigt) herausgelöst und in den Bereich der Vertragsverletzung vorverlagert. Dies hat zum einen zur Folge, dass ein geschädigter Patient, auch wenn er sich auf Art. 97 OR beruft, die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Beauftragten zu beweisen hat (während im Rahmen eines Sach- bzw. Werkleistungsvertrags ein Verschulden [Vorsatz oder Fahrlässigkeit = Ausserachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, vgl. vorstehende E. 4.3.1] des Schuldners vermutet wird).