4.3.2.1. Da bei einem prototypischen Auftrag als Dienstleistungsvertrag kein Erfolg geschuldet ist, kann anders als bei einem Sach- oder Werkleistungsvertrag die Vertragsverletzung nicht im Ausbleiben des erhofften Erfolgs erblickt werden. Vielmehr besteht die Vertragsverletzung im Ausserachtlassen der geschuldeten Sorgfalt durch den Beauftragten (vgl. dazu vorstehende E. 4.1). Dadurch wird die Sorgfaltspflicht aus dem Bereich des Verschuldens (wo Sorgfaltspflichtverletzung den Fahrlässigkeitsvorwurf rechtfertigt) herausgelöst und in den Bereich der Vertragsverletzung vorverlagert.