, ist es im Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung nach Art. 8 ZGB von der geschädigten Person zu beweisen (vgl. immerhin BGE 117 II 231 E. 2b, wonach Urteilsfähigkeit als subjektive Seite des Verschuldens bei einer erwachsenen bzw. volljährigen Person vermutet wird). 4.3.2. Für die Schadenersatzpflicht im Zusammenhang mit einer (misslungenen) ärztlichen Behandlung sind zwei Besonderheiten zu beachten: - 12 -