Zu diesen drei Voraussetzungen muss als vierte Voraussetzung (d) für beide Haftungsformen ein Verschulden hinzutreten; dieses setzt sich aus einem objektiven Komponente (Vorsatz oder – durch Ausserachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gekennzeichnete [SCHWENZER/FOUN- TOULAKIS, a.a.O., Rz. 22.14] – Fahrlässigkeit) und einer subjektiven Komponente (Urteilsfähigkeit) zusammen (vgl. SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., Rz. 22.01 ff.). Während das Verschulden im Rahmen eines Vertrags vermutet wird (Art. 97 OR), ist es im Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung nach Art.