4.3. 4.3.1. Für eine Schadenersatzpflicht nach Art. 97 bzw. Art. 41 OR muss (a) ein rechtserheblicher (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang zwischen (b) der Vertragsverletzung bzw. unerlaubten Handlung und (c) dem geltend gemachten Schaden bestehen (zum Schaden im juristischen Sinn als unfreiwillige Vermögensverminderung im Sinne der Differenztheorie [BGE 128 III 22 E. 2e] vgl. SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., Rz. 14.03 ff.). Zu diesen drei Voraussetzungen muss als vierte Voraussetzung (d) für beide Haftungsformen ein Verschulden hinzutreten;