eine rechtshindernde Tatsache darstellt, trifft den Arzt die Beweislast für die Einwilligung (BGE 133 III 121 E. 4.1.3, BGE 4A_160/2015 E. 5.2.1; LAR- DELLI/VETTER, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 62 zu Art. 8 ZGB). Beruft sich der Arzt auf eine hypothetische Einwilligung, trifft den Patienten eine Mitwirkungspflicht insoweit, als er glaubhaft zu machen oder wenigstens die persönlichen Gründe anzuführen hat, warum er sich der Operation widersetzt hätte, insbesondere wenn er die Risiken gekannt hätte.