Immerhin kann sich der Arzt im Falle einer unterbliebenen Aufklärung bzw. fehlenden tatsächlichen Einwilligung darauf berufen, dass der Patient auch bei hinreichender Aufklärung eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung, BGE 133 III 121 E. 4.1.3; vgl. dazu E. 7.3 des angefochtenen Entscheids sowie nachfolgende E. 5.2). Dabei geht es allerdings nicht allein um die Frage der Widerrechtlichkeit, sondern darum, ob bei einem alternativen rechtmässigen Verhalten des Arztes der nun eingetretene Schaden ebenfalls eingetreten wäre, d.h. um die Frage des rechtmässigen Alternativverhaltens (BGE 4A_160/2015 E. 5.2.2.).