4.2.2. Da in einer Körperverletzung – vorbehaltlich eines Rechtfertigungsgrunds – eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR zu erblicken ist, ist jedenfalls nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für jeden ärztlichen Eingriff die Einwilligung des Patienten erforderlich und der ohne solche Einwilligung vorgenommene Eingriff widerrechtlich (und vertragswidrig); dies mit der Folge, dass der auf den Eingriff zurückzuführende Schaden durch den Arzt grundsätzlich selbst dann zu ersetzen ist, wenn der ärztliche Eingriff mit aller gebotenen Sorgfalt vorgenommen wurde und sich lediglich ein mit diesem verbundenes, nicht vermeidbares Restrisiko verwirklicht hat.