Ist diese zusätzliche Körperschädigung auf ein sorgfaltswidriges Vorgehen des Arztes (Kunstfehler) zurückzuführen (z.B. irrtümliche Abgabe eines falschen Medikaments im Gegensatz zu Nebenwirkungen), liegt sowohl eine Vertragsverletzung als auch eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR vor, die sowohl nach Art. 97 als auch nach Art. 41 OR eine Schadenersatzpflicht des Beauftragten nach sich zieht (zur Anspruchskonkurrenz vgl. anstelle vieler SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, 8. Aufl., 2020, Rz. 67.06).