4.2. 4.2.1. Der Beauftragte kann den Auftraggeber bei der Erfüllung des Vertrags nicht nur dadurch schädigen, dass durch sein unsorgfältiges Tätigwerden das an sich mögliche Erreichen des vom Auftraggeber anvisierten Ziels verfehlt wird; er kann ihn auch darüber hinaus selber schädigen. So kann es bei der im Rahmen eines Arztvertrags erbrachten Heilbehandlung – statt zu einer Heilung – zu einer (unbeabsichtigten) zusätzlichen Körperschädigung kommen, etwa durch die Abgabe eines Medikaments oder anlässlich einer Operation.