Geschuldet ist vom Beauftragten ein sorgfältiges, auf die Verwirklichung des Erfolgs gerichtetes Tätigwerden. Im Arztvertrag geht es um sorgfältige Abklärung der vom Patienten geklagten Symptome, korrekte Behandlung sowie im Zusammenhang mit ärztlichen Eingriffen um korrekte Überwachung und Nachkontrolle. Bleibt eine Heilung trotz sorgfältigen Tätigwerdens des Arztes aus, kann der Patient von diesem die auf die gesundheitliche Störung zurückzuführende Vermögensverminderung nicht als Schaden geltend machen. Vielmehr bleibt er zur Bezahlung der verabredeten oder üblichen Vergütung (Art. 394 Abs. 3 OR)