4. 4.1. Der Behandlungsvertrag zwischen einem Arzt und einem Patienten ist ein Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR (FELLMANN, Berner Kommentar, 1992, N. 185 zu Art. 394 OR). Dabei handelt es sich um ein prototypisches Auftragsverhältnis, in dem der Erfolg, für dessen Erzielung der Beauftragte vom Auftraggeber beigezogen wird (im Arztvertrag die Stellung einer korrekten Diagnose bzw. erfolgreiche Behandlung/Heilung), nicht in jedem Fall garantiert werden kann. Geschuldet ist vom Beauftragten ein sorgfältiges, auf die Verwirklichung des Erfolgs gerichtetes Tätigwerden.