Die vollumfängliche Haftung der Beklagten ergebe sich daraus, dass - die Polypektomie rechtswidrig vorgenommen worden sei und/oder daraus, dass - die Darmwandperforation aufgrund des Fehlverhaltens der Beklagten weder am 7. Juli oder 8. Juli noch zwischen dem 9. und 13. Juli 2010 erkannt und adäquat therapiert worden sei, - das Fehlverhalten der Beklagten schuldhaft sowie kausal für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden gewesen sei (Berufung S. 53 Rz. 130).