der Beklagten für sämtliche Folgen des – mangels einer Einwilligung – rechtswidrigen Eingriffs führe (Berufung S. 13 ff. Rz. 26 ff., so schon Klage, act. 9 Rz. 17), - die Beklagte ihre auftragsrechtlich geschuldete Dokumentationspflicht verletzt habe, was mit einer Beweiserleichterung zu sanktionieren sei (Berufung S. 7 ff. Rz. 16 ff.), und - die Beklagte den Eintritt des mit dem vorgenommenen Eingriff (Polypektomie) verbundenen Risikos (primäre Perforation der Darmwand, Berufung S. 20 ff. und 37 Rz.