Dennoch wies die Vorinstanz die Schadenersatzklage wegen fehlender Kausalität ab. Auch bei einer sofortigen Spitaleinweisung hätte nach der Einschätzung des Gerichtsgutachtens der gleiche operative Eingriff (Laparotomie, d.h. Öffnung der Bauchhöhle), auf den die Klägerin ihre bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den Schaden zurückführe, vorgenommen werden müssen, wie er dann am nächsten Tag vorgenommen worden sei (rechtmässiges Alternativverhalten, angefochtener Entscheid E. 11).