In einem Telefonat, das die Beklagte am Morgen jenes Tages von der Klägerin bzw. deren damaligem Lebenspartner erhalten habe, habe die Beklagte Hinweise auf eine (sekundäre) Perforation der Darmwand (Erbrechen mit Fieber bis zu 39°; die Schmerzen waren vom Unterbauch in den Oberbauch "gewandert") erhalten, die sie zu einer Einweisung der Klägerin ins Spital hätten veranlassen müssen bzw. von der Beklagten nicht als Hinweise auf Sommergrippe hätten gedeutet werden dürfen. Dennoch wies die Vorinstanz die Schadenersatzklage wegen fehlender Kausalität ab.