scheid E. 8 - 10). Bei der Beurteilung dieser Punkte folgte sie im Wesentlichen dem bei Dr. med. H. eingeholten Gerichtsgutachten (act. 492 ff.) inkl. Ergänzungen (act. 588 ff. und act. 675 ff.) das als vollständig sowie hinreichend nachvollziehbar und schlüssig beurteilt wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Eine Sorgfaltspflichtverletzung durch die Beklagte bejahte die Vorinstanz dagegen für den 12. Juli 2010. In einem Telefonat, das die Beklagte am Morgen jenes Tages von der Klägerin bzw. deren damaligem Lebenspartner erhalten habe, habe die Beklagte Hinweise auf eine (sekundäre) Perforation der Darmwand (Erbrechen mit Fieber bis zu 39°;