Dies führe aber nicht zu einer Beweislasterleichterung, weil die Dokumentation weder medizinisch notwendig noch üblich gewesen sei, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 III 363 E. 5.3) für den Eintritt dieser beweisrechtlichen Konsequenzen zu verlangen wäre (angefochtener Entscheid E. 6). Alsdann bejahte die Vorinstanz eine gültige Einwilligung der Klägerin in den von der Beklagten am 7. Juli 2010 vorgenommenen medizinischen Eingriff (Koloskopie mit Polypektomie) (angefochtener Entscheid E. 7) und verneinte für die Zeit vor dem 12. Juli 2010 von der Beklagten im Rahmen des Eingriffs sowie der Nachbetreuung begangene Sorgfaltspflichtverletzungen (angefochtener Ent-