3.3. Zwar ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorab davon aus, dass die Beklagte ihrer Dokumentationspflicht im Hinblick auf die unmittelbare Nachbetreuung des Eingriffs vom 7. Juli 2010 nicht hinreichend nachgekommen bzw. die Patientendokumentation insoweit ungenügend gewesen sei. Dies führe aber nicht zu einer Beweislasterleichterung, weil die Dokumentation weder medizinisch notwendig noch üblich gewesen sei, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 III 363 E. 5.3) für den Eintritt dieser beweisrechtlichen Konsequenzen zu verlangen wäre (angefochtener Entscheid E. 6).