Die Beklagte bestritt eine Haftung im Zusammenhang mit der gastroenterologischen Behandlung der Klägerin vom 7. Juli 2010. Sollte eine Sorgfaltspflichtverletzung bejaht werden, fehle es an der Kausalität zwischen dieser und den Beschwerden der Klägerin. Es werde von wesentlichen gastrointestinalen und psychischen Vorzuständen inkl. psychosozialen Belastungsfaktoren der Klägerin ausgegangen, die für die Beurteilung des -8- Kausalzusammenhangs von Bedeutung seien (vgl. insbesondere Klageantwort, act. 78 f. Rz. 7-11).