17 Rz. 33). Sie seien keinesfalls schicksalhaft aufgetreten, sondern kausal auf den durch mehrfache sorgfaltswidrige Unterlassungen der Beklagten (ungenügende Aufklärung über die Risiken des Eingriffs sowie ungenügende postinterventionelle Betreuung, Klage, act. 9 ff. Rz. 16-23) gekennzeichneten "postinterventionellen Verlauf" unter anderem mit massivsten Schmerzen, lebensbedrohlichem Zustand und die langwierige, komplikationsbehaftete Notfallbehandlung mit bleibenden grossen Narben zurückzuführen (Klage, act. 14 Rz. 26 und 28).