14 f. Rz. 26 f.) diverse Schadenersatzforderungen (Erwerbsschaden, Haushaltschaden [je auch für die Zukunft], Rentenschaden, Betreuungsund Pflegeschaden für die Zeit vom 7. Juli 2010 bis Ende 2010, Schaden im Umfang der von der Klägerin selbst getragenen und auch künftig noch zu tragenden Heilungskosten [Franchise und Selbstbehalt], vorprozessuale Anwaltskosten) sowie eine Genugtuung geltend (Klage, act. 21 ff. Rz. 40- 67). Diese gesundheitlichen Störungen setzten die Klägerin ausserstande, den häuslichen und ausserhäuslichen Alltag für sich und ihre Tochter zu bewältigen (Klage, act. 17 Rz. 33).