Die Beklagte gab der Klägerin ein Informationsblatt mit, das einen zur Geringhaltung des Komplikationsrisikos entworfenen Fragenkatalog sowie eine vorgedruckte Einwilligungserklärung enthielt und das die Klägerin am Folgetag ausgefüllt sowie unterzeichnet in die Praxis der Beklagten brachte (Klageantwortbeilage 3). Ohne weitere mündliche Aufklärung der Klägerin durch die Beklagte wurde daraufhin am 7. Juli 2010 (Mittwoch) die Koloskopie durchgeführt, wobei ein zufällig im Darmsigma 40 cm ab ano vorgefundener Polyp entfernt und abschliessend die Hämorrhoiden mit fünf Gummibandligaturen behandelt wurden (Klage, act. 4, Bericht zur Koloskopie, Klagebeilage 4).