3. 3.1. Die Klägerin begab sich am 6. Juli 2010 wegen eines Hämorrhoidalleidens in die Praxis der Beklagten, wobei die Parteien für den nächsten Tag die Durchführung einer Koloskopie vereinbarten (Klage, act. 4 Rz. 6; Klageantwort, act. 89 Rz. 52). Die Beklagte gab der Klägerin ein Informationsblatt mit, das einen zur Geringhaltung des Komplikationsrisikos entworfenen Fragenkatalog sowie eine vorgedruckte Einwilligungserklärung enthielt und das die Klägerin am Folgetag ausgefüllt sowie unterzeichnet in die Praxis der Beklagten brachte (Klageantwortbeilage 3).