4. Der Berufungsklägerin/Klägerin sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sie sei von jeglichen Vorschussund Sicherheitsleistungen sowie von den Gerichtskosten zu befreien. 5. Der Berufungsklägerin/Klägerin sei für das Berufungsverfahren RA Patrick Lerch als unentgeltlicher Beistand zu bestellen und dieser sei hierfür angemessen zu entschädigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten/Beklagten."