3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 95'500.00 (inkl. MwSt. von Fr. 6'828.00 und Auslagen von gesamthaft Fr. 529.50) zu bezahlen. -4- 4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin wird mit Fr. 95'930.70 (inkl. Fr. 6'895.75 MwSt., bestehend aus 8 % MwSt. auf Fr. 13'355.25 und 7.7 % MwSt. auf Fr. 75'679.75, sowie Auslagen von gesamthaft Fr. 893.30) vom Kanton entschädigt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)."