2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für den begründeten Entscheid von Fr. 25'106.00 und den Kosten für die Beweisführung von Fr. 9'757.90 (Übersetzungskosten und Zeugenentschädigung von Fr. 757.90 sowie Kosten für das Gutachten von gesamthaft Fr. 9'000.00), insgesamt Fr. 34'863.90 werden der Klägerin auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).