1.3. Mit Replik vom 14. August 2018 reduzierte die Klägerin ihr Begehren von Fr. 1'201'314.00 auf Fr. 1'149'103.00. 1.4. Mit Duplik vom 17. Oktober 2018 hielt die Beklagte am Antrag auf kostenfällige Klageabweisung fest. 1.5. Am 17. Januar 2019 fand vor dem Gerichtspräsidium Aarau eine Instruktionsverhandlung statt. 1.6. Mit Eingabe vom 6. März 2019 erstatte die Klägerin eine Stellungnahme zu (behaupteten) Dupliknoven. Es folgten unaufgefordert Eingaben vom 20. März 2019 (Beklagte) und 26. März 2019 (Klägerin). -3-