2. Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sie sei von jeglichen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Gerichtskosten zu befreien. 3. Der Klägerin sei zur Vorbereitung und Durchführung des Klageverfahrens RA Patrick Lerch als unentgeltlicher Vertreter zu bestellen und dieser sei hierfür angemessen zu entschädigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten." 1.2. Mit Klageantwort vom 7. Mai 2018 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage.