3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird zu zwei Dritteln dem Kläger mit Fr. 1'666.65 und zu einem Drittel der Beklagten mit Fr. 833.35 auferlegt. Sie wird im Umfang Fr. 833.35 mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Anteil des Klägers wird ihm infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt (Art. 123 ZPO). 4. Der Kläger wird verpflichtet der Beklagten einen Drittel der zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'907.90 (inkl. MWSt), somit Fr. 969.30, zu ersetzen. Zustellung an: [...]