gung des auf Fr. 940.00 herabgesetzten Unterhaltsbeitrags – auf lediglich ca. Fr. 100.00. Damit lassen sich das vorliegende Rechtsmittelverfahren (Entscheidgebühr und eigene Prozesskosten) nicht finanzieren und ist dem Gesuch zu entsprechen. - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden abgewiesen. 2. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Beatrice Müller-Wirth, Rechtsanwältin, Aarau, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt.