Bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids verfügt der Kläger unter Berücksichtigung des von ihm bis dahin weiter in der Höhe von Fr. 1'400.00 zu bezahlenden Unterhaltsbeitrags über keinen Überschuss über sein zivilprozessuales Existenzminimum, das sich aus dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss SchKG-Richtlinien (vorliegend – inkl. der in diesem Zusammenhang im Umfang von Fr. 514.00 zu berücksichtigenden Krankenkassenprämie – Fr. 2'929.00) und einem 25 % Zuschlag (Fr. 300.00) auf dem Grundbetrag gemäss SchKG-Richtlinien (Fr. 1'200.00) zusammensetzt (AGVE 2002 Nr. 16). Nach Eintritt der Rechtskraft beläuft sich der monatliche Überschuss – unter Berücksichti-