7. Der Kläger ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den nun gegebenen Fall, dass er weiterhin Unterhaltszahlungen an die Beklagte leisten muss. Diese Rechtswohltat ist zu gewähren, wenn die gesuchstellende Partei mittellos ist und ihre Prozessführung nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Diese beiden Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die von der Gegenpartei erhobene Berufung wird abgewiesen.