Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT) ist die Parteienschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, der durch einen Zuschlag in der gleichen Höhe für die zweite Rechtsschrift kompensiert wird, und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 75.00 und der Mehrwertsteuer auf Fr. 2'907.90 (= [Fr. 3'500.00 x 0.75 + Fr. 75.00] x 1.077) festzusetzen, wovon der Kläger der Beklagten einen Drittel, d.h. Fr. 969.30, zu ersetzen hat.