6. Bei diesem Verfahrensausgang, sind – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren – die Gerichtskosten (Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 gemäss § 7 Abs. 4 und 6 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 VKD) zu zwei Dritteln dem Kläger mit Fr. 1'666.65 und zu einem Drittel der Beklagten mit Fr. 833.35 aufzuerlegen; ferner hat der Kläger der Beklagten einen Drittel der ihr im Rechtsmittelverfahren angefallenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO; vgl. AGVE 2000 S. 51 betreffend Verrechnung der Obsiegensanteile). Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit.