5.3.2.3. Auch bei einem Bedarf des Klägers von Fr. 3'219.00 hat sich dessen Überschuss verglichen mit dem Scheidungszeitpunkt von Fr. 1'732.00 (vgl. Berechnungsblatt zur Scheidungskonvention) auf Fr. 1'108.00 (Fr. 2'065.00 + Fr. 2'262.00 ./. Fr. 3'219.00) verringert. Unter Berücksichtigung des in der genehmigten Scheidungskonvention festgelegten Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'400.00 verbliebe dem Kläger nicht einmal das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Damit ist eine erhebliche und dauerhafte Änderung nach Art. 129 ZGB zu bejahen. - 15 -