Auch hinsichtlich des Generalabonnements ist fraglich, ob es sich um ein nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässiges Novum handelt. Zwar datiert die Rechnung über Fr. 2'880.00 vom 6. April 2023 und damit einem nach dem Urteilzeitpunkt liegenden Zeitpunkt. Doch ist nicht dargetan, dass dieser GA-Preis im Urteilszeitpunkt noch nicht galt. Im Übrigen bleibt unerfindlich, wie der Kläger beim Betrag von Fr. 2'880.00 (: 12 = Fr. 240.00) für das Jahresabonnement auf einen monatlichen Betrag von Fr. 267.00 kommt. 5.3.2.2.3. Es bleibt somit bei dem von der Vorinstanz für den Kläger errechneten Bedarf von Fr. 3'219.00.