ZGB beweisbelastete Partei (hier den Kläger) im Prozess nicht davon, alle zumutbaren Informationen zu liefern, die für die Schätzung notwendig sind (BGE 133 III 462 E. 4.4.2). Nachdem es der Kläger nicht für nötig befunden hat, die von der Verwaltung mündlich erhaltene Auskunft schriftlich erhältlich zu machen, ist der Beweis gescheitert.