Zwar mag wegen der "notorischen" Energiemangellage allenfalls mit höheren Wohnnebenkosten zu rechnen sein. Dennoch bedarf es bezüglich der Höhe der Mehrkosten grundsätzlich eines Beweises. Da solche künftigen Mehrkosten ihrer Natur nach nicht strikte beweisbar sind, erscheint zwar eine richterliche Schätzung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR angängig. Dies entbindet allerdings die nach Art. 8 ZGB beweisbelastete Partei (hier den Kläger) im Prozess nicht davon, alle zumutbaren Informationen zu liefern, die für die Schätzung notwendig sind (BGE 133 III 462 E. 4.4.2).